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Teleradiologie vs. Teleradiologische Zweitmeinung: Rechtliche Neuerungen und Qualitätsstandards

27/06/2025

Letzte Aktualisierung: Januar 2025 | PD Dr. med. Johann-Martin Hempel, Facharzt für Radiologie

Warum diese Unterscheidung für Sie wichtig ist

Als Patient begegnen Ihnen heute zwei grundlegend verschiedene Formen der Fernbefundung: die klassische Teleradiologie für Notfälle und die teleradiologische Zweitmeinung zur Qualitätssicherung. Diese unterscheiden sich nicht nur in Zielsetzung und Ablauf, sondern auch in ihrer rechtlichen Grundlage.

Diese Aufklärung hilft Ihnen:

  • Die rechtlichen Unterschiede besser zu verstehen
  • Qualitätskriterien seriöser Anbieter einzuordnen
  • Ihre Rechte bei digitaler Befundung zu kennen

Die zwei Welten der Teleradiologie

Teleradiologie nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Anwendungsbereich: Notfalldiagnostik außerhalb der Regelarbeitszeit

Rechtlicher Rahmen:

  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 14
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) §§ 120–123

Ablauf:

  • Kliniker vor Ort stellt die klinische Indikation zur Bildgebung
  • Der Teleradiologe stellt die rechtfertigende Indikation (RI) (Modalität, Protokoll, Untersuchungsumfang)
  • Bildgebung erfolgt vor Ort unter Aufsicht einer fachkundigen Person
  • Befundung durch einen externen Radiologen im zertifizierten Teleradiologiezentrum

Patientensicht:

  • Automatischer Einsatz im Notfall
  • Keine Arztwahl möglich
  • Qualität gesetzlich geregelt
  • Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen

Teleradiologische Zweitmeinung

Anwendungsbereich: Qualitätssicherung bei elektiven oder komplexen Fragestellungen

Rechtlicher Rahmen:

  • E-Health-Gesetz, Digitale-Versorgung-Gesetz
  • Patientenrechtegesetz § 630a BGB
  • Fernbehandlungslockerung seit 2018 durch Ärztekammern

Ablauf:

  • Bildgebung ist bereits erfolgt
  • Unabhängige Zweitmeinung durch Radiologen auf Wunsch des Patienten oder Arztes
  • Keine Strahlenschutzverantwortung
  • Peer-Review durch subspezialisierte Fachärzte

Patientensicht:

  • Freiwillig wählbar
  • Anbieter- und Spezialistenauswahl möglich
  • Qualität ist anbieterabhängig

Rechtliche Entwicklungen 2023/2024

Erweiterte Rahmenbedingungen für Telemedizin

Neue Regelungen:

  • Fernbehandlungsverbot weitgehend aufgehoben
  • Digitale Berufsausübung bundesweit zulässig
  • DSGVO-Vorgaben konkretisiert (v. a. für Bilddaten)

Bedeutung:

  • Fernbefundung ist rechtskonform
  • Anbieter tragen Verantwortung für Datenschutz und rechtssichere Ausführung

Datenschutz bei medizinischen Bilddaten (DSGVO)

Anbieterpflichten:

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
  • Verarbeitung ausschließlich in der EU oder anerkannten Ländern
  • Einwilligungserklärung erforderlich
  • Löschkonzepte müssen vorliegen

Patientenrechte:

  • Auskunft
  • Widerspruch
  • Löschung

Qualitätsstandards im Vergleich

Gesetzlich definierte Mindestanforderungen

Teleradiologie:

  • Fachkundiger Radiologe
  • Zertifizierte Technik
  • 24/7-Verfügbarkeit
  • Qualitätssicherung nach DIN 6868-157

Teleradiologische Zweitmeinung:

  • Fachärztliche Beurteilung
  • Dokumentationspflicht gemäß § 630f BGB
  • Berufshaftpflichtversicherung

BILDKONSIL: Strukturierte Peer-Review über Mindestanforderungen hinaus

Unsere Standards:

1. Subspecialty-Matching

  • Mindestens drei subspezialisierte Radiologen je Fall

2. Unabhängige Erstbefundung

  • Jeder Experte beurteilt den Fall unabhängig voneinander

3. Strukturierte Konsensbildung

  • Abweichende Meinungen werden systematisch diskutiert
  • Endergebnis inkl. Begründung dokumentiert

4. Strukturierte Dokumentation

  • Angabe des Vertrauensniveaus („moderat“, „hoch“) nach GRADE
  • Differentialdiagnosen und Begründung transparent

Was bedeutet das praktisch für Sie als Patient?

Vergleich beider Verfahren

MerkmalTeleradiologieTeleradiologische Zweitmeinung
AnwendungNotfallversorgungQualitätsoptimierung (elektiv)
Einfluss des PatientenKeineFreiwillige Wahl
KostenübernahmeGKV-LeistungMeist privat, teils Erstattung
ArztwahlNicht möglichFrei wählbar
QualitätssicherungGesetzlich standardisiertVariabel, ggf. strukturiert

Fazit: Der Rahmen ist klar – die Qualität macht den Unterschied

Teleradiologie und teleradiologische Zweitmeinung sind rechtlich sicher geregelt. Entscheidend ist, welche Qualitätskriterien ein Anbieter erfüllt.

BILDKONSIL steht für strukturierte, transparente und fachlich fundierte radiologische Zweitmeinungen – datenschutzkonform und rechtssicher.

PD Dr. Johann-Martin Hempel
Facharzt für Radiologie, Schwerpunkt Neuroradiologie
BILDKONSIL – Tübingen, 2025

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