Letzte Aktualisierung: Januar 2025 | PD Dr. med. Johann-Martin Hempel, Facharzt für Radiologie
Warum diese Unterscheidung für Sie wichtig ist
Als Patient begegnen Ihnen heute zwei grundlegend verschiedene Formen der Fernbefundung: die klassische Teleradiologie für Notfälle und die teleradiologische Zweitmeinung zur Qualitätssicherung. Diese unterscheiden sich nicht nur in Zielsetzung und Ablauf, sondern auch in ihrer rechtlichen Grundlage.
Diese Aufklärung hilft Ihnen:
- Die rechtlichen Unterschiede besser zu verstehen
- Qualitätskriterien seriöser Anbieter einzuordnen
- Ihre Rechte bei digitaler Befundung zu kennen
Die zwei Welten der Teleradiologie
Teleradiologie nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Anwendungsbereich: Notfalldiagnostik außerhalb der Regelarbeitszeit
Rechtlicher Rahmen:
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 14
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) §§ 120–123
Ablauf:
- Kliniker vor Ort stellt die klinische Indikation zur Bildgebung
- Der Teleradiologe stellt die rechtfertigende Indikation (RI) (Modalität, Protokoll, Untersuchungsumfang)
- Bildgebung erfolgt vor Ort unter Aufsicht einer fachkundigen Person
- Befundung durch einen externen Radiologen im zertifizierten Teleradiologiezentrum
Patientensicht:
- Automatischer Einsatz im Notfall
- Keine Arztwahl möglich
- Qualität gesetzlich geregelt
- Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen
Teleradiologische Zweitmeinung
Anwendungsbereich: Qualitätssicherung bei elektiven oder komplexen Fragestellungen
Rechtlicher Rahmen:
- E-Health-Gesetz, Digitale-Versorgung-Gesetz
- Patientenrechtegesetz § 630a BGB
- Fernbehandlungslockerung seit 2018 durch Ärztekammern
Ablauf:
- Bildgebung ist bereits erfolgt
- Unabhängige Zweitmeinung durch Radiologen auf Wunsch des Patienten oder Arztes
- Keine Strahlenschutzverantwortung
- Peer-Review durch subspezialisierte Fachärzte
Patientensicht:
- Freiwillig wählbar
- Anbieter- und Spezialistenauswahl möglich
- Qualität ist anbieterabhängig
Rechtliche Entwicklungen 2023/2024
Erweiterte Rahmenbedingungen für Telemedizin
Neue Regelungen:
- Fernbehandlungsverbot weitgehend aufgehoben
- Digitale Berufsausübung bundesweit zulässig
- DSGVO-Vorgaben konkretisiert (v. a. für Bilddaten)
Bedeutung:
- Fernbefundung ist rechtskonform
- Anbieter tragen Verantwortung für Datenschutz und rechtssichere Ausführung
Datenschutz bei medizinischen Bilddaten (DSGVO)
Anbieterpflichten:
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
- Verarbeitung ausschließlich in der EU oder anerkannten Ländern
- Einwilligungserklärung erforderlich
- Löschkonzepte müssen vorliegen
Patientenrechte:
- Auskunft
- Widerspruch
- Löschung
Qualitätsstandards im Vergleich
Gesetzlich definierte Mindestanforderungen
Teleradiologie:
- Fachkundiger Radiologe
- Zertifizierte Technik
- 24/7-Verfügbarkeit
- Qualitätssicherung nach DIN 6868-157
Teleradiologische Zweitmeinung:
- Fachärztliche Beurteilung
- Dokumentationspflicht gemäß § 630f BGB
- Berufshaftpflichtversicherung
BILDKONSIL: Strukturierte Peer-Review über Mindestanforderungen hinaus
Unsere Standards:
1. Subspecialty-Matching
- Mindestens drei subspezialisierte Radiologen je Fall
2. Unabhängige Erstbefundung
- Jeder Experte beurteilt den Fall unabhängig voneinander
3. Strukturierte Konsensbildung
- Abweichende Meinungen werden systematisch diskutiert
- Endergebnis inkl. Begründung dokumentiert
4. Strukturierte Dokumentation
- Angabe des Vertrauensniveaus („moderat“, „hoch“) nach GRADE
- Differentialdiagnosen und Begründung transparent
Was bedeutet das praktisch für Sie als Patient?
Vergleich beider Verfahren
Merkmal | Teleradiologie | Teleradiologische Zweitmeinung |
Anwendung | Notfallversorgung | Qualitätsoptimierung (elektiv) |
Einfluss des Patienten | Keine | Freiwillige Wahl |
Kostenübernahme | GKV-Leistung | Meist privat, teils Erstattung |
Arztwahl | Nicht möglich | Frei wählbar |
Qualitätssicherung | Gesetzlich standardisiert | Variabel, ggf. strukturiert |
Fazit: Der Rahmen ist klar – die Qualität macht den Unterschied
Teleradiologie und teleradiologische Zweitmeinung sind rechtlich sicher geregelt. Entscheidend ist, welche Qualitätskriterien ein Anbieter erfüllt.
BILDKONSIL steht für strukturierte, transparente und fachlich fundierte radiologische Zweitmeinungen – datenschutzkonform und rechtssicher.
PD Dr. Johann-Martin Hempel
Facharzt für Radiologie, Schwerpunkt Neuroradiologie
BILDKONSIL – Tübingen, 2025